Statuten
1. Allgemeines
Art.1
Unter dem Namen «ALUMNI ZHAW» besteht auf unbeschränkte Dauer ein Verband mit Sitz in Winterthur, welcher den Zusammenschluss der Basisvereine der Absolventen der Zürcher Hochschule Winterthur bezweckt. Die ALUMNI ZHAW besitzt Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 60 bis 79 ZGB, die persönliche Haftbarkeit der einzelnen Mitglieder ist somit ausgeschlossen.
Art.2
Der Zweck dieses Zusammenschlusses besteht in der Wahrung der beruflichen und standespolitischen Interessen der Basisvereine und ihrer Mitglieder, der Förderung des Kontaktes zwischen Ehemaligen und Angehörigen der Schule sowie der Information Ihrer Mitglieder durch eine regelmässig erscheinende Publikation. Die ALUMNI ZHAW vertritt die Interessen und Rechte aller Mitglieder und deren Basisvereine gegenüber der ZHAW.
Art.3
Die Mittel zur Erreichung dieses Zweckes bestehen in der:
- Unterstützung von Bestrebungen zur Hebung des Ansehens und der Stellung der Absolventen der ZHAW
- Unterstützung von Bestrebungen zur Förderung der ZHAW
- Pflege guter Beziehungen zur Schule, ihren Behörden und den ihr nahestehenden Vereinen/Organisationen sowie den Studierenden.
- Organisation von fachübergreifenden Aktivitäten und Unterstützung der Zusammenarbeit der Basisvereine.
- Bei fachübergreifenden Aktivitäten von mehreren Basisvereinen, kann ALUMNI ZHAW organisatorische Arbeiten übernehmen.
- Unterstützung der Basisvereine bei der Gründung und Etablierung von unselbständigen Sektionen bzw. Fachgruppen)
- Durch ALUMNI ZHAW wird eine Geschäftsstelle geführt, welche administrative Aufgaben der Basisvereine zu kostendeckenden Preisen übernehmen kann.
2. Mitgliedschaft
Art.4
Die Mitgliedschaft wird durch den Beitritt zu einem Basisverein erworben. Ausnahmeregelungen kann der Vorstand treffen. Der Austritt erfolgt nach den Bestimmungen des Basisvereins. Mit dem Austritt erlischt auch die Mitgliedschaft bei ALUMNI ZHAW.
Der Vorstand der ALUMNI ZHAW kann den Ausschluss eines Mitgliedes beim Basisverein beantragen oder dagegen Einspruch erheben. Die endgültige Entscheidung liegt beim Basisverein.
Art.5
Über die Aufnahme neuer Mitglieder aus einem neuen Basisverein in die ALUMNI ZHAW entscheidet nach erfolgter schriftlicher Anmeldung an den Vorstand auf Antrag des Vorstandes die nächstfolgende Delegiertenversammlung.
3. Finanzen
Art.6
Die entstehenden Kosten für die Tätigkeit der ALUMNI ZHAW werden durch Beiträge der Mitglieder, sowie durch freiwillige Beiträge der Basisvereine bestritten, ferner aus Kapitalzinsen, Spenden und weiteren Einkünften. Für die Verpflichtungen des Verbands haftet nur das Verbandsvermögen.
Art.7
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die ordentliche Delegiertenversammlung festgelegt. Der Beitrag pro Mitglied beträgt jedoch maximal 30 Franken. Ausscheidende Mitglieder haften für den Beitrag des laufenden Kalenderjahres, verlieren aber jeden Anspruch auf das Vermögen der ALUMNI ZHAW. Das Vereins- und Rechnungsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
4. Organisation
Art.8
Die Vereinsorgane sind:
- Delegiertenversammlung
- Vorstand
- Kontrollstelle
- Kommissionen und Projektgruppen
Art.9
Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich spätestens innert 4 Monaten nach Abschluss der Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Delegiertenversammlungen können durch den Vorstand oder auf schriftliches Verlangen durch den Vorstand eines Basisvereins einberufen werden. Dieser Verein hat jedoch mind 15% der Mitglieder zu vertreten. Die Einladung durch den Vorstand hat schriftlich unter Nennung der Traktanden mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin zu erfolgen. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Traktandenliste sind dem Vorstand spätestens 10 Tage vor einer Delegiertenversammlung schriftlich einzureichen.
Art.10
Die Delegiertenversammlung als oberstes Verbandsorgan setzt sich aus Delegierten der Basisvereine zusammen. Diese besitzen die folgenden Stimmrechte:
- 1 Stimme bis 200 zahlende Mitglieder des jeweiligen Basisvereins
- 2 Stimmen bis 400 zahlende Mitglieder des jeweiligen Basisvereins
- 3 Stimmen bis 600 zahlende Mitglieder des jeweiligen Basisvereins
und so weiter, d.h. je eine Delegiertenstimme pro 200 zahlende Mitglieder des jeweiligen Basisvereins. Ein Delegierter darf jedoch maximal drei Delegiertenstimmen auf sich vereinigen, so dass ein Basisverein mit über 600 Mitgliedern mindestens zwei Delegierte, ein solcher mit über 1'200 Mitgliedern mindestens drei Delegierte an die Delegiertenversammlung entsenden muss.
Die Vorstandsmitglieder der ALUMNI ZHAW nehmen an der Delegiertenversammlung teil, dürfen jedoch nicht als Delegierte eines Basisvereins auftreten. Die Vorstandsmitglieder der ALUMNI ZHAW haben an der Delegiertenversammlung kein Stimmrecht.
Art.11
Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung/Wahl verlangt. Im ersten Wahlgang und bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr aller anwesenden Stimmen. Bei weiteren Wahlgängen gilt das relative Mehr. Der Präsident fällt den Stichentscheid.
Art.12
Die ordentlichen Geschäfte der Delegiertenversammlung sind:
- 1. Wahl der Stimmenzähler
- 2. Beschluss über Anträge des Vorstands und der Basisvereine
- 3. Abnahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
- 4. Abnahme der Vereinsrechnung
- 5. Wahl des Präsidenten, allfälliger zusätzl. Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle je für eine Amtsdauer von zwei Jahren (1. Revisor, 2. Revisor und Ersatzrevisor)
- 6. Vorstellung des Tätigkeitsprogramms
- 7. Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- 8. Statutenänderungen
- 9. Aufnahme von Mitgliedern eines neuen Basisvereins, gemäss Antrag des Vorstands
- 10. Beschlussfassung über die Auflösung der ALUMNI ZHAW.
Art.13
Der Vorstand besteht aus mind. 5 Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und Ressortverantwortliche. Die grössten Basisvereine jedes ZHAW-Departementes stellen mindestens ein Vorstandsmitglied, wobei eine ausgewogene Verteilung nach Anzahl Mitgliedern der Basisvereine anzustreben ist. Die Schulleitung der ZHAW und der VSZHAW delegieren je einen Vertreter in den Vorstand. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
Art.14
Der Vorstand führt sämtliche Geschäfte des Vereines, vertritt diesen nach aussen und stellt Antrag auf Aufnahme neuer Kollektivmitglieder an der Delegiertenversammlung. Jedes Vorstandsmitglied zeichnet kollektiv zu zweit. VSZHAW-Delegierte und Vertreter der Schulleitung haben keine Unterschriftsberechtigung. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Falle der Verhinderung mit allen Rechten und Pflichten. Der Vorstand kann eine Delegiertenversammlung einberufen.
5. Schlussbestimmungen
Art.15
Die Auflösung des Vereins geschieht durch Beschluss der Delegiertenversammlung. Sie ist bei einem relativen Mehr von 3/4 aller Stimmen rechtskräftig. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen wird den Basisvereinen anteilsmässig gemäss ihrer aktuellen Mitgliederanzahl übergeben.
Art.16
Diese Statuten wurden am 02.04.2004 durch die Delegiertenversammlung der ALUMNI ZHAW genehmigt und am 17.04.2008 revidiert.
- Präsident: Christoph Busenhart
- Aktuarin:
In diesen Statuten umfassen die personenbezogenen Bezeichnungen beide Geschlechter. Alle Funktionen können von Mitgliedern männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermassen ausgeführt werden.
